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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 7 U 17/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 418 Abs. 1 | |
ZPO § 418 Abs. 2 | |
ZPO § 580 Nr. 7 b | |
ZPO § 589 Abs. 1 | |
InsO § 17 Abs. 1 | |
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3 | |
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 | |
InsO § 131 Abs. 2 Satz 1 | |
InsO § 143 Abs. 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 291 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 1.8.2007
Verkündet am 1.8.2007
in dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer
auf die mündliche Verhandlung am 4.7.2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Restitutionsklägers wird die Restitutionsbeklagte unter Abänderung des am 22.12.2006 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin verurteilt, an den Restitutionskläger 22.993,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.8.2006 zu zahlen.
Die Restitutionsbeklagte hat die Kosten des Restitutionsverfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Restitutionsbeklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Restitutionsklägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Restitutionskläger nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe:
I.
Der Restitutionskläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B... GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde am 23.5.2000 eröffnet.
Der Restitutionskläger nahm die Restitutionsbeklagte bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin zu dem Aktenzeichen 1 O 23/02 im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Krankenkassenbeiträgen in Höhe von 22.993,50 € in Anspruch. Die Klage blieb ohne Erfolg, weil das Landgericht eine Gläubigerbenachteiligung nicht feststellen konnte.
Der Restitutionskläger hat den vorgenannten Rückgewähranspruch erneut im Wege der Restitutionsklage erhoben, wobei er geltend gemacht hat, er habe erstmals am 18.7.2006 Einblick in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin, die Zeugen B... und H..., nehmen können und dabei festgestellt, dass sich bei den Akten Einzahlungsquittungen befinden, aus denen zu ersehen sei, dass die angefochtenen Beitragszahlungen von der Schuldnerin erbracht worden seien.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Urteil in der Sache 1 O 23/02 (Landgericht Neuruppin) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Restitutionsklage für zulässig und begründet erachtet, den geltend gemachten Rückgewähranspruch nach Vernehmung der Zeugen H... und B... jedoch erneut als unbegründet abgewiesen. Zwar sprächen die von dem Restitutionskläger zum Anlass der Restitutionsklage genommenen Quittungen für die Einzahlung der streitbefangenen Beiträge durch die Schuldnerin. Die Restitutionsbeklagte habe jedoch durch die Aussagen der von ihr benannten Zeugen H... und B... beweisen können, dass die Zahlungen aus deren Vermögen stammten und das Vermögen der Schuldnerin nicht geschmälert hätten.
Das am 22.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin ist dem Restitutionskläger am 27.12.2006 zugestellt worden. Dieser hat am 22.1.2007 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingereicht. Der Senat hat dem Restitutionskläger mit Beschluss vom 16.3.2007 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss ist dem Restitutionskläger am 22.3.2007 zugestellt worden. Er hat sodann am 23.3.2007 Berufung eingelegt und begründet. Zugleich hat er auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufung angetragen. Mit Beschluss vom 27.3.2007 hat der Senat dem Wiedereinsetzungsantrag des Restitutionsklägers entsprochen.
Mit der Berufung verfolgt der Restitutionskläger sein bisheriges Klageziel weiter. Er beanstandet die rechtliche Würdigung der Aussagen der Zeugen H... und B... durch das Landgericht.
Der Restitutionskläger beantragt,
die Restitutionsbeklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 22.12.2006 zu verurteilen, an den Kläger 22.993,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.8.2006 zu zahlen.
Die Restitutionsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Restitutionsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 b ZPO angenommen. Auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird verwiesen.
Die nunmehr von der Restitutionsbeklagten mit der Berufungserwiderung hiergegen erhobenen Bedenken sind zwar erheblich, weil die Zulässigkeit und die Begründetheit einer Restitutionsklage von Amts wegen zu prüfen sind, § 589 Abs. 1 ZPO. Die von der Restitutionsbeklagten aufgezeigten Bedenken zur Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionsklage geben jedoch keinen Anlass, von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts abzuweichen.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Statthaftigkeit der Restitutionsklage. Insofern weist die Restitutionsbeklagte darauf hin, dass die zur Begründung des Restitutionsantrages vorgelegten Quittungen für sich gesehen nicht geeignet seien, eine andere Entscheidung als die im Erstprozess herbeizuführen. Dieses Argument ist jedoch unzutreffend. Die in Kopie als Anlagen K 2 bis K 4 vorgelegten Quittungen sind durchaus geeignet, als Beweismittel für die Behauptung des Klägers zu streiten, die in Rede stehenden Zahlungen seien aus dem Vermögen der Schuldnerin erbracht worden. In allen Quittungen werden als Leistende die Schuldnerin und nicht die Zeugen B... und H... genannt. Dies spricht dafür, dass die Leistungen auf die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Restitutionsbeklagten von der Schuldnerin selbst und damit aus eigenen Mitteln erbracht wurden. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Restitutionsbeklagten für diesen Einwand in Anspruch genommenen Sachbehandlung durch das Landgericht und namentlich die durchgeführte Beweisaufnahme. Diese belegt vielmehr, dass das Landgericht den vorgelegten Quittungen durchaus den vorstehend angesprochenen Beweiswert im Sinne der Behauptung des Restitutionsklägers beigemessen und deshalb die von der Restitutionsbeklagten gegenbeweislich benannten Zeugen H... und B... vernommen hat.
Die Restitutionsbeklagte vermisst ferner Vortrag des Restitutionsklägers dazu, warum er schuldlos gehindert gewesen sei, die vorgelegten Urkunden bereits im Erstprozess anzufordern. Insbesondere sei zu dem Grund der Einsichtnahme des Klägers in die Akten der Staatsanwaltschaft Neuruppin nicht vorgetragen worden. Es habe nahe gelegen, nach den Quittungen zu forschen, da die Restitutionsbeklagte, wie sich aus den vorgelegten Quittungen ergebe, bei Barzahlungen Quittungen ausstelle. Dieser Einwand ist unerheblich. Es kann dahinstehen, aus welchem Grund der Restitutionskläger Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen die Zeugen H... und B... nahm. Dies bereits deshalb, weil es keines Falles nahe gelegen hätte, nach Quittungen zu den streitbefangenen Zahlungsvorgängen zu forschen. Mit diesen musste der Restitutionskläger nicht rechnen. Der Restitutionskläger hat bereits mit der Anspruchsbegründung im Erstprozess ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass die streitbefangenen Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin gezahlt worden seien. Diese Annahme des Restitutionsklägers war auch keinesfalls willkürlich, nachdem die Restitutionsbeklagte dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 24.3.2000 mitteilte, dass die Schuldnerin den hier streitigen Betrag gezahlt habe und damit ihre Zahlungsrückstände ausgeglichen habe (Anlage K 3, Bl. 9 der beigezogenen Verfahrensakten des Erstprozesses). Der Restitutionskläger hatte keine Unterlagen zu den streitigen Zahlungen. Dies hat er auf Blatt 3 der Klagebegründung im Erstprozess (Bl. 5 der BA) offen gelegt. Er hat dort vorgetragen, genaue Angaben zu der Zeit der in Rede stehenden Zahlungen seien ihm nicht möglich, da die Schuldnerin seit mehreren Monaten kein geordnetes Rechnungswesen mehr geführt habe. Die Restitutionsbeklagte ihrerseits hat durch ihren Vortrag im Erstprozess nicht erkennen lassen, dass die streitigen Zahlungen von den vorgenannten Zeugen als Barzahlungen geleistet wurden und von ihr als Zahlungen in der nunmehr dokumentierten Weise quittiert worden seien. Mit ihrer Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag des Restitutionsklägers im Erstprozess am 20.3.2002 hat die Restitutionsbeklagte lediglich vortragen lassen, es sei nicht richtig, dass die Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin erfolgten. Vielmehr seien die Zahlungen von privater Seite erfolgt (Bl. 25 der BA). Mit der Klageerwiderung im Erstprozess wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführer einen Teilerlös aus Verkäufen privater Grundstücke bar bei der Restitutionsbeklagten am 24.3.2000 eingezahlt hätten. Zum Beleg dieses Vortrages wird jedoch lediglich das Zeugnis des Zeugen H... angeboten (Bl. 43 d.A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 4.9.2002 legte die Restitutionsbeklagte sodann eine schriftliche Erklärung des Zeugen H... zu den Zahlungsvorgängen vor. Ein Hinweis auf eine entsprechende Quittierung der Zahlungen erfolgte nicht. Der Restitutionskläger hatte deshalb keinen Anlass, nach Quittungen zu forschen.
Soweit die Begründetheit der Restitutionsklage von der Beklagten erneut mit dem Hinweis in Frage gestellt wird, dass die Existenz der Quittungen keine andere Beurteilung rechtfertige, als die bereits im Erstprozess vorgenommene, ist die Restitutionsbeklagte auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Abweisung des Rückgewähranspruchs des Restitutionsklägers durch das Landgericht nicht auf die grundsätzlich fehlende Beweisgeeignetheit der vorgelegten Urkunden zurückzuführen ist, sondern darauf, dass der Restitutionsbeklagten nach der Beweiswürdigung des Landgerichts der Gegenbeweis gelungen ist.
Der mit der Restitutionsklage weiterverfolgte Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO ist in voller Höhe begründet.
Dem Restitutionskläger steht der Anspruch aufgrund einer Anfechtung der Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 InsO zu. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht in der Art zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Dabei steht die Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen.
Die in Rede stehenden Barzahlungen waren Rechtshandlungen im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände. Danach ist eine Rechtshandlung jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst (Kreft in HeidelbKomm. zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 129, Rn. 10). Hier liegt die rechtliche Wirkung der Barzahlungen in der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Restitutionsbeklagten.
Die Barzahlungen sind als Rechtshandlungen der Schuldnerin zu werten. Es handelt sich um mittelbare Zuwendungen der Schuldnerin, durch die deren unmittelbare Leistung an die Restitutionsbeklagte durch Einschalten ihrer Geschäftsführer umgangen wurde. Soweit die Geschäftsführer die Zahlungen aus eigenem Vermögen erbrachten, handelten sie jedenfalls auf entsprechende Anweisung der Schuldnerin, die sie gleichzeitig als Geschäftsführer vertraten. Anliegen der Schuldnerin war es, durch die Bezahlung der offenen Beitragsrückstände bei der Restitutionsbeklagten diese zu veranlassen, den am 8.3.2000 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zurückzunehmen.
Die von den Zeugen H... und B... vorgenommenen Barzahlungen führten zu einer Befriedigung der Restitutionsbeklagten hinsichtlich ihrer offenen Beitragsansprüche gegen die Schuldnerin.
Die Erfüllung der Beitragsansprüche durch die Barzahlungen war jedoch eine Befriedigung, die die Restitutionsbeklagte nicht in der Art beanspruchen konnte. Leistet der Schuldner geschuldete Zahlungen aufgrund eines gestellten, später aber zurückgenommenen oder für erledigt erklärten Insolvenzantrages, so handelt es sich stets um eine inkongruente Befriedigung (Kreft in HeidelbKomm. zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 131, Rn. 9).
Die Zahlung erfolgte auch innerhalb des dreimonatigen Anfechtungszeitraums nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Tag der Zahlungen war der 24.3.2000. Die Schuldnerin stellte sodann am 23.5.2000 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die angefochtenen Zahlungen haben zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt. Dies folgt aus den vom Restitutionskläger vorgelegten Quittungen. Danach handelt es sich bei den in Rede stehenden Zahlungen um solche der Schuldnerin. Die von der Restitutionsbeklagten ausgestellten Quittungen haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden gemäß § 418 Abs. 1 ZPO. Es obliegt deshalb der Restitutionsbeklagten, die Unrichtigkeit des mit den Urkunden bezeugten Sachverhaltes zu beweisen, § 418 Abs. 2 ZPO. Dies ist ihr nicht gelungen.
Die Beklagte hat behauptet, die streitbefangenen Zahlungen seien aus dem Privatvermögen der Zeugen H... und B... erfolgt. Die Leistungen der Zeugen hätten nicht zu einer Schmälerung des Vermögens der Schuldnerin geführt. Für die letztgenannte Behauptung ist die Restitutionsbeklagte beweisfällig geblieben.
Die Würdigung der Aussagen der Zeugen H... und B... vor dem Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Landgericht die Behauptung für erwiesen erachtet, dass das von den Zeugen für die Barzahlungen aufgewandte Geld aus ihrem persönlichen Vermögen und nicht dem der Schuldnerin stammt. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die streitigen Beträge wirtschaftlich gleichwohl dem Vermögen der Schuldnerin zuzurechnen sind.
Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass die Zeugen die Zahlungen auf die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Restitutionsbeklagten im Rahmen von Darlehensverträgen erbrachten.
Der Zeuge H... hat im Rahmen seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt, er sei davon ausgegangen, dass er das Geld von der Schuldnerin später zurückbekomme. Die Zahlungen seien erfolgt, um ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Sie - die Zeugen - seien damals davon ausgegangen, dass sie es mit ihrer Firma schaffen würden und es der Firma irgendwann wieder besser gehen werde. Diese Bekundung lässt deutlich ein Darlehen des Zeugen H... an die Schuldnerin in Höhe seiner Einzahlungen von 18.000 DM und von 11.000 DM erkennen.
Der Zeuge B... hat allerdings bekundet, er habe "damals" nicht darüber nachgedacht, ob er das Geld von der Schuldnerin jemals zurückbekomme. Es sei ihm eigentlich nur darum gegangen, den drohenden Insolvenzantrag abzuwenden. Die Zeugen hätten bereits viel Geld in die Firma gesteckt gehabt. Es sei ihre damalige Existenz gewesen. Bei der so bekundeten Interessenlage des Zeugen B... liegt es ebenfalls nahe, anzunehmen, dass er seine Zahlungen an die Schuldnerin als Darlehen verstand.
Selbst wenn man hinsichtlich des Zeugen B... nicht von einer darlehensweisen Hingabe des Geldes ausginge, spricht vieles dafür, dass die Zahlung nicht ohne rechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Schuldnerin erfolgte. Es ging den Zeugen nach ihren Angaben um die Abwendung eines Insolvenzantrages und den Erhalt der Schuldnerin. Die Zahlungen des Zeugen H..., die nach dessen eigenen Angaben Darlehenscharakter hatten, wären allein nicht ausreichend gewesen, um die Restitutionsbeklagte zu veranlassen, ihren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom 8.3.2000 zurückzunehmen. Die Übereinkunft der Zeugen zur Bereitstellung privaten Vermögens zur Abwendung des Insolvenzverfahrens wird deshalb rechtsgeschäftlichen Charakter gehabt haben. Die entsprechende Vereinbarung wird außerdem Rechtswirkung nicht nur zwischen den Zeugen, sondern auch einen Anspruch der Schuldnerin auf Bereitstellung der entsprechenden Geldbeträge begründet haben.
Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob durch die Aussage die Behauptung des Restitutionsklägers bewiesen wurde, wonach die Zahlungen beider Zeugen Darlehenscharakter hatten und damit zu einem Durchgangserwerb der Schuldnerin an den an die Restitutionsbeklagte gezahlten Beträgen führte.
Für den Restitutionskläger streiten die von ihm in diesem Verfahren vorgelegten Quittungen der Restitutionsbeklagten. Diese hat auf der Grundlage der erstinstanzlichen Zeugenaussagen den Gegenbeweis nicht führen können.
Eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem Senat ist nicht erforderlich, da es weder um die Glaubwürdigkeit der Zeugen noch um das Verständnis ihrer Aussagen geht. Ursächlich für die abweichende Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Senat ist die rechtliche Bewertung des von den Zeugen bekundeten Sachverhalts.
Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Restitutionsbeklagten zur Zeit der streitigen Barzahlungen bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligen würden. Ihr waren jedenfalls Umstände bekannt, die diesen Schluss zuließen. Eine Kenntnis von Umständen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt vor, wenn der Gläubiger solche Tatsachen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei ergibt, dass der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in absehbarer Zeit seine Zahlungsverpflichtungen nicht in vollem Umfang erfüllen kann (Kreft in HeidelbKomm. zur InsO, 4. Aufl., § 131, Rn. 22). Hier lag eine entsprechende Kenntnis der Restitutionsbeklagten vor. Die Schuldnerin befand sich gegenüber der Restitutionsbeklagten am 8.3.2000 mit Sozialversicherungsbeiträgen in einer Gesamthöhe von 44.971,37 DM in Zahlungsrückstand. Es handelte sich um Beiträge für die Monate Dezember 1999 und Januar 2000. Weiterhin umfasste die Summe Restbeiträge für November 1999 in Höhe von 11.143,63 DM. Des Weiteren verlief ein Pfändungsversuch der Restitutionsbeklagten in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin am 6.3.2000 fruchtlos. Die Restitutionsbeklagte hat die Schuldnerin am 8.3.2000 als zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 1 InsO angesehen. Dies ergibt sich aus ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Amtsgericht Neuruppin vom 8.3.2000, vorgelegt als Anlage K 2 im Erstverfahren (Bl. 8 der BA).
Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Restitutionskläger nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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